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   OLG Jena, 09.08.1999 - 1 Ws 215/99   

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https://dejure.org/1999,6033
OLG Jena, 09.08.1999 - 1 Ws 215/99 (https://dejure.org/1999,6033)
OLG Jena, Entscheidung vom 09.08.1999 - 1 Ws 215/99 (https://dejure.org/1999,6033)
OLG Jena, Entscheidung vom 09. August 1999 - 1 Ws 215/99 (https://dejure.org/1999,6033)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3571
  • NStZ 1999, 634
  • StV 1999, 640
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • LG Ingolstadt, 12.10.2007 - 2 Qs 155/07

    Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung zur Feststellung des

    Entgegen der Ansicht der Verteidigung steht auch die Entscheidung des OLG Jena in NJW 1999, 3571 [OLG Jena 09.08.1999 - 1 Ws 215/99] der Anordnung nicht entgegen.

    Dies wurde bereits vom OLG Jena in der von der Verteidigung selbst zitierten Entscheidung in NJW 1999, 3571 [OLG Jena 09.08.1999 - 1 Ws 215/99] ausgeführt.

  • LG Bautzen, 20.01.2000 - 1 Qs 136/99

    DNA-Analyse: vorangegangene und zu erwartende Verstöße gegen das BtMG

    Dies wird vornehmlich aus der Art des Delikts zu schließen und etwa bei einem Meineid zu verneinen sein (OLG Thüringen, NStZ 1999, 634 , [635], und die BT-Dr 13/10791, welche als weitere Beispiele § 187 StGB und - nach Auffassung der Kammer nicht überzeugend - § 183 StGB anführt).

    Allerdings wird insbesondere bei den in § 81g Abs. 1 StPO näher bezeichneten erheblichen Straftaten in aller Regel eine Anordnung nach dieser Vorschrift zu treffen sein, da der Gesetzgeber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits bei der Schaffung des Eingriffstatbestands des § 81g Abs. 1 StPO berücksichtigt hat (OLG Thüringen, NStZ 1999, 634 [635]).

  • OLG Saarbrücken, 21.01.2004 - 1 Ws 2/04

    Strafprozessrecht: Zuständigkeit zur Anordnung einer DNA-Identifizierung

    In Fällen, in denen ein Antrag nach § 81 g StPO , § 1 DNA-IFG nach Anklageerhebung gestellt wird, ist hingegen das Gericht der Hauptsache zuständig, dessen Zuständigkeit allerdings mit dem rechtskräftigen Abschluss der Strafsache endet (OLG Celle a.a.O.; BGHR a.a.O.; OLG Jena NStZ 1999, 634 ).
  • OLG Celle, 25.07.2000 - 3 Ws 139/00

    Molekulargenetische Untersuchung ; Anordnung; Sachliche Zuständigkeit;

    Doch auch für Fälle der vorliegenden Art, in denen ein Antrag nach § 81 g StPO, § 1 DNA-Gesetz nach Anklageerhebung gestellt wird, liegen inzwischen höchstrichterliche Entscheidungen vor, die eine sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts bejahen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. vom 22.03.1999 2 Ws 49/99; OLG Jena NJW 1999, 3571 = NStZ 1999, 634 a.E.; siehe auch BGHR a.a.O. zu b): "Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts endet ... mit dem rechtskräftigen Abschluss einer Strafsache").
  • OLG Brandenburg, 04.01.2008 - 1 Ws 320/07

    Richterliche oder staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit nach Anklageerhebung für

    In Fällen, in denen ein Antrag nach § 81g Abs. 1 StPO mit oder nach Anklageerhebung gestellt wird, ist hingegen das Gericht der Hauptsache zuständig (OLG Brandenburg, Beschluss des 2. Strafsenats vom 22. März 1999 - 2 Ws 49/99 - vom 23. Juli 2002 - 2 Ws 388/01 -), dessen Zuständigkeit allerdings mit dem rechtskräftigen Abschluss der Strafsache endet (BGHR a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.; OLG Jena, NStZ 1999, 634; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2006 - 1 Ws 13/06).
  • OLG Jena, 10.02.2000 - 1 Ws 39/00

    Rechtmäßigkeit der Entnahme von Körperzellen bei einem Sexualstraftäter; Entnahme

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  • KG, 19.11.2003 - 5 Ws 314/03

    Zuständigkeit für die Anordnung einer molekulargenetischen Untersuchung

    Nach jüngerer obergerichtlicher Rechtsprechung sei aber nach Anklageerhebung und vor Rechtskraft das erkennende Gericht für die Anordnung zuständig (vgl. OLG Hamm StV 2000, 606; OLG Celle NStZ-RR 2000, 374; Thür OLG Jena NJW 1999, 3571).
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